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Anbieter:
030 Autogas
Kleinmachnower Weg 3
D-14165 Berlin Zehlendorf
USt-IdNr.: DE 261 417 792
Kontakt:
Alexander Nauhardt
Telefon: 030.47 48 94 80
Telefax: 030.84 59 11 67
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www.030autogas.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers für sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich und insbesondere für den Einbau von Autogasanlagen.
- Auftragnehmer ist der Inhaber von 030Autogas Alexander Nauhardt. Auftraggeber ist der Eigentümer und Halter des Fahrzeugs sowie derjenige, der den Auftrag persönlich auslöst bzw. auslösen lässt (z.B. ein Dritter im Auftrag des Halters und Eigentümers). Sollte derjenige, der den Auftrag auslöst, keine entsprechende Vollmacht von dem Eigentümer und Halter haben oder aus anderen Gründen nicht berechtigt sein, den Auftrag auszulösen, so haftet er für den gesamten Schaden inklusive des entgangenen Gewinns des Auftragnehmers.
- Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Geschäftsbedingungen. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen ist nur nach schriftlicher ausdrücklicher vorheriger Einzelvereinbarung mit dem Auftragnehmer verbindlich.
- Die Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Endverbrauchern, Privatkunden und Unternehmen, soweit nicht ausdrücklich in den nachfolgenden Bestimmungen eine andere Regelung getroffen wurde.
§ 2 Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben. Sollten Besonderheiten zu beachten sein, so sind diese ausdrücklich in dem Auftragsschein durch den Auftraggeber zu vermerken. Der Auftraggeber erklärt, dass er zur Auftragserteilung berechtigt ist und erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer insbesondere, Subunternehmen zu beauftragen sowie Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 3 Leistungsfristen und -termine
- Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich ausdrücklich als solche bestätigt wurden und der Auftraggeber alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt und zur Verfügung gestellt und die etwa erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Sollten Leistungs- und Liefertermine aus welchen Gründen immer nicht eingehalten werden können, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren.
- Ein Auftrag ist nicht deshalb ungültig, weil eine vorher vereinbarte Frist nicht eingehalten werden kann. Verzögerungen, die sich aus höherer Gewalt ergeben oder nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten bzw. verschuldet sind, hat der Auftraggeber akzeptieren und kann hierfür keine Minderung oder Schadensersatz verlangen. Er kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn er ausdrücklich auf einen bestimmten Liefer- oder Leistungstermin bei Auftragsvergabe bestanden hat.
- Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit der Erteilung des Auftrags.
- Sofern der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen auf Liefergegenstände und Leistungen Dritter angewiesen ist, die er selbst nicht durchführt oder herstellt und nicht zur Zeit der Auftragserteilung auf Lager hat, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen bzw. die Undurchführbarkeit des Auftrags informieren und vom Auftraggeber gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
§ 4 Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Fall der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstags ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
- Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt bzw. abgestellt werden, Kosten und Gefahren der Aufbewahrung bzw. Abstellung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5 Kostenvoranschläge, Preise, Zahlungsbedingungen
- Kostenvoranschläge sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend. Als Verbindliche Preisangebote gelten nur die Leistungen, die auf dem Auftrag vermerkt sind. Sollten anschließend zusätzliche Aufträge erteilt werden, so werden diese nach dem gültigen Preis- und Arbeitskatalog des Auftragnehmers berechnet.
- Die kostenfreie Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparatur ist eine Kulanzregelung. Sie gilt nur für den Zeitraum der tatsächlichen Reparatur. Sollte der Auftraggeber sein Auto später abholen, so wird dem Auftraggeber für die weitere Nutzung die in der Preisliste gelistete Miete in Rechnung gestellt. Auf die Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch. Dies hängt wesentlich auch davon ab, ob der Auftragnehmer ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung hat.
- Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten und Arbeitswertkatalogen des Auftragnehmers.
- Jede Rechnung ist sofort ohne Abzug in bar zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für eine Selbstbeteiligung des Auftragebers bei Bestehen einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber hat die zusätzlichen Kosten bzw. Spesen zu tragen. Der Auftragnehmer kann hierfür einen Pauschalbetrag ansetzen, der bei Abholung des Fahrzeugs zu begleichen ist.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum bis zum Ausgleich einer dem Auftragnehmer zustehenden Saldoforderung.
- Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer finden nur für solche Auftraggeber Anwendung, die Unternehmer sind (z.B. der Auftraggeber ist Wiederverkäufer der Produkte und Leistungen des Auftragnehmers).
a) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte"), insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Auftragnehmers gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggebern vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Auftragnehmer im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn z.B. der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
b) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche erteilen, die hiernach an den Auftragnehmer abgetreten worden sind. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Auftraggeber sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftraggeber wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Auftraggeber.
c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
d) Kommt der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug und tritt der Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer oder den Beauftragten des Auftragnehmers sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Dieses vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 8 Beschaffenheit, Gewährleistung
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Charakteristika der Leistungen.
- Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Auftraggeber überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
- Bei jeder Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung bzw. des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dies Recht kann der Auftragnehmer an einen zertifizierten Sachverständigen übertragen. Dafür wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
- Mängel wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache sowie ggf. deren Installation beseitigen (= Nacherfüllung). Die unmittelbare Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung und deren Installation in der Werkstatt des Auftragnehmers ist für den Auftraggeber kostenlos.
- Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an den Auftragnehmer den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Rechte des Auftraggebers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Auftraggeber verursachten bzw. zu vertretenen Gründen eintreten, z. B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, oder durch natürliche Abnutzung oder durch äußere Einflüsse (wie z.B. Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel), sofern die Mängel nicht vom Auftragnehmer verschuldet sind.
- Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder hat der Auftragnehmer sie nach § 439 Abs. 3 / § 635 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz gemäß § 9 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Eine Verweigerung der Nacherfüllung liegt nicht vor, wenn vom Auftragnehmer kein Mangel festgestellt wurde bzw. nicht festgestellt werden konnte. Weist der Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels anderweitig nach, so ist die Nacherfüllung in jedem Fall bei dem Auftragnehmer durchzuführen. Die Rechte des Auftraggebers bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben hiervon unberührt.
- Jegliche Nacherfüllung hat grundsätzlich am Geschäftssitz (Werkstatt) des Auftragnehmers zu erfolgen, sofern die Vertragsparteien sich im Einzelfall nicht anders vereinbaren oder für den Auftraggeber diesbezüglich nicht Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vorliegt. Bei mündlichen Mängelanzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Mängelanzeige aus.
- a) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln aus Reparaturen verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes.
b) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln aus dem Kauf gebrauchter Sachen verjähren für Käufer, die Verbraucher sind, in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden; ist der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wobei hiervon abweichend im Falle eines Rückgriffs des Auftraggebers gemäß §§ 478, 479 BGB die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
c) Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung Auftragnehmers bzw. des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
d) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand bzw. nimmt der Käufer den Kaufgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
- Im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
- Erfolgt ausnahmsweise gem. vorstehender Ziffer 8. S. 1 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung handelt und dass für den Auftragnehmer ausgebaute Fahrzeugteile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
§ 9 Haftung und Schadensersatz
- Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.2 ist die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
- a) Der Auftragnehmer haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die der Kaufvertrag bzw. Werkvertrag dem Verkäufer bzw. Auftragnehmer nach seinen Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber bzw. Käufer regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.
b) Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Soweit für den Schadensfall eine Versicherung des Auftraggebers besteht, haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Versicherungsschutz den Schaden nicht abdeckt und dem Auftraggeber Nachteile im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses entstehen.
- Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für den möglicherweise entgangenen Gewinn oder Schadensfolgekosten sowie für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, soweit diese nicht besonders zur Verwahrung übergeben wurden. Haftungsansprüche des Auftraggebers aus Verwahrung sind - außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist des Auftragnehmers und bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit - ausgeschlossen.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Der Auftraggeber hat das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Kann der Auftragnehmer z.B. aufgrund der Verschmutzung des Fahrzeugs nicht erkennen, ob versteckte Schäden wie Kratzer vorhanden waren, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass derartige Beschädigungen vor der Übergabe nicht vorhanden waren.
§ 10 Sonstiges, Gerichtsstand
- Sollte eine Bestimmung unwirksam oder eine Lücke in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag vorhanden sein, so bedingt das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung bzw. der Lücke tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem Vertrag am besten entspricht.
- Es gilt deutsches Recht auch für die Frage des Zustandekommens des Vertrags.
- Erfüllungsort ist grundsätzlich der Geschäftssitz bzw. die Werkstatt des Auftragnehmers
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Gleiches gilt für Auftraggeber, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Erhebung einer Klage unbekannt ist.
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